Lastschrifteinzug

Der Lastschrifteinzug wird häufig für finanzielle Transaktionen genutzt, für viele Behörden oder Unternehmen ist er sogar beim Abschluss von Verträgen wichtige Voraussetzung. Doch es gibt eine große Falle, in die der Verbraucher tappen kann.

Was bedeutet Lastschrifteinzug?

Die Lastschrift bezeichnet eine bargeldlose Transaktion von einem Konto auf das andere zwischen Gläubigern und Schuldnern. Dazu muss der Kontoinhaber, von dessen Konto das Geld abgebucht wird, zunächst seine Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilen. Dies geschieht entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem entsprechenden Einzugsformular oder aber durch die Einverständniserklärung bei Online-Angelegenheiten durch Setzen eines Häkchens an der betreffenden Stelle. Mit dieser Einverständniserklärung erlaubt der Kontoinhaber einem Dritten Geld einzuziehen oder abzubuchen. Meistens handelt es sich um festgelegte, monatliche oder wiederkehrende Beträge oder aber um Einmalzahlungen, je nachdem, was vereinbart wurde. Beim Online-Shopping erteilt der Käufer dem Verkäufer in der Regel nur für den festgelegten Rechnungsbetrag den einmaligen Lastschrifteinzug. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn der Unterschied lauert im Detail.

Einzug oder Abbuchung – ein Detail mit gravierenden Folgen

Beim Lastschriftverfahren spricht man von einer Einzugsermächtigung oder aber der Abbuchung. Einzugsermächtigung oder Abbuchung – der Unterschied ist entscheidend, wenn man das Geld zurückholen will. Eine Einzugsermächtigung berechtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Beitrag durch Bankeinzug abbuchen zu lassen. Dabei sind auch die Betragshöhe und die Fälligkeit festgelegt. Anders hingegen sieht es bei einer Abbuchungserlaubnis aus, denn hier erhält nicht der Zahlungsempfänger die Erlaubnis, sondern die Bank. Das heißt, alle Forderungen, die vom Zahlungsempfänger per Lastschrifteinzug gefordert werden, sind von der Bank auszuführen. Das abgebuchte Geld kann nicht wieder zurückgebucht werden. Unseriöse Geschäftspartner buchen dann wann und was sie wollen ab, ohne, dass der Kontoinhaber etwas dagegen tun kann. Deshalb gilt: nie eine Abbuchungserlaubnis erteilen, sondern lediglich eine Einzugsermächtigung. Hier können unberechtigte Abbuchungen zurückgebucht werden.

Im Internet ist Vorsicht angesagt

Das Einkaufen mittels Lastschrifteinzug ist weit verbreitet, sollte jedoch mit Vorsicht angegangen werden. Wer diese Zahlungsmethode in Online-Shops wählt, muss sich intensiv mit dem Kleingedruckten auseinandersetzen, bevor er sein Häkchen setzt. Besser ist es, in diesem Fall auf eine andere Zahlungsmöglichkeit auszuweichen, wenn man sich unsicher ist.

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