Zinserträge müssen, wie alle Einnahmen eines Steuerpflichtigen, versteuert werden. Allerdings gibt es Freibeträge, bis zu deren Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerfrei sind.
Der Sparerfreibetrag
Bis zu einem Betrag von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete sind Zinserträge, zum Beispiel aus Tagesgeld oder Festgeld in jedem Fall steuerfrei, unabhängig davon, wie hoch das zu versteuernde Einkommen der Sparer ist. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen, müssen Sparer einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank oder ihrem Finanzinstitut erteilen.
Aufsplittung möglich
Hat ein Sparer mehrere Anlagekonten, kann für alle Konten auch bei mehreren Finanzinstituten oder Banken ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Wichtig ist lediglich, dass der Gesamtbetrag der Freistellungen nicht die Summe von 801 Euro für Ledige oder 1.602 Euro für Verheiratete übersteigt. Entsprechende Anträge mit Anleitung sind online erhältlich oder direkt beim Kundenberater des Finanzinstitutes. Auch bei einem gemeinsamen Konto müssen die Zinsen versteuert werden.
Für die Versteuerung gilt das zu versteuernde Einkommen
Übersteigen die Zinseinnahmen die genannten Freibeträge, werden sie mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer versteuert, aber nur der Betrag über den Freibeträgen. Liegt das zu versteuernde Einkommen in einem solchen Fall allerdings unter dem Grundfreibetrag, der grundsätzlich steuerfrei bleibt, können diese Steuern auf Zinseinnahmen im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommenssteuer erstattet werden. Der Grundfreibetrag für 2016 beträgt für Ledige 8.652 Euro, für Verheiratete liegt er bei 17.304 Euro. Dieser Freibetrag wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Er ist nicht mit dem Brutto- oder Nettoeinkommen zu verwechseln, da vom Nettoeinkommen noch weitere Freibeträge abgezogen werden.
Freistellungsaufträge gelten für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen
Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen versteuert werden, aber nur, wenn sie über den genannten steuerfreien Grenzen von 801 Euro bzw. 1.602 Euro liegen. So werden Erträge aus Aktiendividenden steuerlich genauso behandelt wie Sparzinsen, gleiches gilt für Einnahmen aus dem Besitz von Fondsanteilen aller Art.
Aktualisiert: 23. Januar 2019